Die Gemeindevertretung ist gemäß § 9 HGO das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung und die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes, insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen. Damit trägt die Gemeindevertretung die rechtliche und politische Verantwortung dafür, wie die Geschicke der Gemeinde gelenkt werden sollen.
Die Gemeindevertreter, die in Städten die Bezeichnung Stadtverordneter führen, üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden (Grundsatz des freien Mandats). Die Gemeindevertreter werden für fünf Jahre gewählt; ihre Zahl richtet sich nach der Zahl der Einwohner der Gemeinde.
Nach § 36 a HGO können sich Gemeindevertreter zu einer Fraktion zusammenschließen. Nach der neuesten Kommunalrechtsnovelle aus dem Jahr 2005 muss eine Fraktion aus mindestens zwei Gemeindevertretern bestehen. Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit, sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen.
Neben den 426 Städten und Gemeinden in Hessen gibt es auch noch 21 Landkreise. Sie sind Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände. Sie verwalten ihr Gebiet nach den Grundsätzen der gemeindlichen Selbstverwaltung. Auch das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 137 Hess. Verfassung). Als juristische Person handelt der Landkreis durch seine Organe: den Kreistag und den Kreisausschuss. Der Kreistag ist das oberste Organ des Landkreises, entscheidet über alle wichtigen Angelegenheiten und überwacht die gesamte Kreisverwaltung. Die laufende Verwaltung besorgt der Kreisausschuss.
Die Seminare dieser Reihe sollen dabei unterstützen, die Rolle der Mandatsträger im Spannungsfeld zwischen Ansprüchen und Zwängen der Partei und Fraktion, Bürgern und Verwaltung einschätzen zu können.